VBE aktuell 53/15: Unschädliche Teilzeit
Mit Wirkung vom 01.08.2016 gilt, dass nur noch Lehrkräfte, die eine Absenkung ihrer Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde vorgenommen haben, den vollen Anspruch auf Al-ters- und Schwerbehindertenermäßigung haben. Bisher galt die Regelung, dass der Anspruch auf volle Schwerbehinderten- bzw. Altersermäßigung erhalten blieb, wenn der Antrag auf Teilzeit die volle Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform um nicht mehr als zwei Stunden unterschritt, z.B. 26/28 im Grund-/Hauptschulbereich.
Der VBE hat in den Gesprächen mit dem MSW zumindest eine Besitzstandsregelung erreichen können. Für das laufende Schuljahr bleibt der bisherige Entlastungsanspruch trotz der bereits erfolgten Neuregelung der Verordnung erhalten.
Damit besteht die Möglichkeit, die Teilzeit im oben genannten Sinne für das Schuljahr 2016/2017 so anzupassen, dass der volle Ermäßigungsanspruch erhalten bleibt.
Im Grund- und Hauptschulbereich wäre dies ein Antrag auf 27/28 Teilzeit, um die drei Ermäßigungsstunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu erhalten.
Bei Fragen zu den Ermäßigungen können Sie sich als VBE Mitglied auch direkt an die Rechtsabteilung wenden.
